Bundesrecht konsolidiert

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Mineralölsteuergesetz 2022 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Herstellungsbetriebe, Begriff

Paragraph 26,
  1. Absatz einsHerstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
  2. Absatz 2Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
    1. Ziffer eins
      in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
    2. Ziffer 2
      in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
    3. Ziffer 3
      beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
    wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
  3. Absatz 3Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
    1. Ziffer eins
      das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
    2. Ziffer 2
      das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
    3. Ziffer 3
      das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
    4. Ziffer 4
      ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, befreiten Verfahren gewonnen werden;
    5. Ziffer 5
      ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 7, Litera b, bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde.
    6. Ziffer 6
      die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40062120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P26/NOR40062120

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