Bundesrecht konsolidiert

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Mineralölsteuergesetz 2022 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 630/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem im Paragraph 12, Absatz 4, genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeins steuerfrei zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053698

Alte Dokumentnummer

N3199440195J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P16/NOR12053698

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