(1)Absatz einsWer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 6,) oder behandelt (Paragraph 9, Absatz 9,), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.