Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) § 0

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.03.1993

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Frankreich plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. Nr. 613/1994 (NR: GP XVIII RV 1034 AB 1177 S. 131. BR: AB 4634 S. 574.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1331 AB 1401 S. 118. BR: AB 8572 S. 800.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018, (NR: GP römisch XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 31, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 14. April bzw. 5. Juli 1994; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 31, Absatz eins, mit 1. September 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerumgehung zu verhindern, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz

im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Französischen Republik:

S.E. Herrn Andre Lewin

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk, DBA

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR11004959

Alte Dokumentnummer

N3199440006J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/P0/NOR11004959

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