Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Anl. 2

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 77/2012

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ZUSATZPROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 26. März 1993 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:

Zu Artikel 26:

1. In Bezug auf Artikel 26 sind die Informationsquellen, die üblicherweise zur Verfügung stehen, auszuschöpfen, bevor ein Auskunftsersuchen gestellt wird.

2. Die Bezugnahme auf „voraussichtlich erhebliche“ Informationen soll für einen Informationsaustausch in Steuersachen in weitest möglichem Umfang sorgen, wenngleich es den Vertragsstaaten nicht freisteht, um Auskünfte zu ersuchen, von denen angenommen werden kann, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind („fishing expeditions“).

3. Die ersuchende Steuerbehörde stellt der ersuchten Steuerbehörde die folgenden Informationen zur Verfügung:

Litera a die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

Litera b den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;

Litera c eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

Litera d den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

Litera e soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden sowie alle Einzelheiten, welche die Beschaffung der Informationen erleichtern.

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass diese verfahrensrechtlichen Erfordernisse weit auszulegen sind, um einen wirksamen Informationsaustausch nicht zu vereiteln.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Paris, am 23. Mai 2011, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR40138824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/ANL2/NOR40138824

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