Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Art. 8

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFAHRT, BINNENSCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz einsGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  4. Absatz 4Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Schlagworte

Seeschiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053638

Alte Dokumentnummer

N3199440014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A8/NOR12053638

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