Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Art. 32

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 32

KÜNDIGUNG

  1. Absatz einsDieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann es jeder Vertragsstaat auf diplomatischem Weg unter Wahrung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
  2. Absatz 2In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die in dem Kalenderjahr zugeflossen sind, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, oder die einem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, das in diesem Jahr geendet hat;
    2. Litera b
      hinsichtlich der anderen Steuern für Steuererhebungen, deren zugrundeliegender Steuertatbestand in dem Kalenderjahr verwirklicht worden ist, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 26. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053662

Alte Dokumentnummer

N3199440038J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A32/NOR12053662

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