(2)Absatz 2In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden:
hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die in dem Kalenderjahr zugeflossen sind, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, oder die einem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, das in diesem Jahr geendet hat;
hinsichtlich der anderen Steuern für Steuererhebungen, deren zugrundeliegender Steuertatbestand in dem Kalenderjahr verwirklicht worden ist, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.