Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN
(1)Absatz einsDie zuständigen Behörden der beiden Staaten können gemeinsam oder gesondert das Verfahren zur Durchführung dieses Abkommens regeln und hiebei insbesondere die Formerfordernisse festlegen, die zur Erlangung der Abkommensvorteile zu erfüllen sind.
(2)Absatz 2Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie einen Vertragsstaat daran hindert, die aus diesem Staat stammenden und einer im anderen Staat ansässigen Person zufließenden Einkünfte nach seinem innerstaatlichen Recht dem Steuerabzug zu unterwerfen. Sieht das Abkommen eine Ermäßigung oder Befreiung von dieser Besteuerung vor, so ist der zu hoch erhobene Steuerbetrag auf Grund eines Antrages des Einkünfteempfängers rückzuerstatten.
(3)Absatz 3Um die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen sowie die anderen abkommensgemäßen Steuervorteile in einem Vertragsstaat zu erlangen, müssen die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vorsehen, eine Ansässigkeitsbescheinigung vorweisen, in der insbesondere Art und Höhe der betroffenen Einkünfte oder des betroffenen Vermögens angegeben sind und die eine Bestätigung der Steuerbehörden des anderen Staates enthalten.
Schlagworte
Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Gesetzesnummer
10004906
Dokumentnummer
NOR12053659
Alte Dokumentnummer
N3199440035J