Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Art. 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994

Typ

Vertrag - Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
  3. Absatz 3Der Austausch der Nachrichten soll von Amtswegen oder im Einzelfall über Ersuchen erfolgen. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden sich über die Festlegung einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen, die von Amts wegen erteilt werden.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053656

Alte Dokumentnummer

N3199440032J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A26/NOR12053656

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