Aus Österreich stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden dürfen, oder die nur in diesem Staat besteuert werden dürfen, werden für die Berechnung der französischen Steuer berücksichtigt, wenn ihr Nutzungsberechtigter in Frankreich ansässig ist und wenn sie nicht nach französischem Recht von der Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem Fall ist die österreichische Steuer von diesen Einkünften nicht abzugsfähig, sondern der Nutzungsberechtigte hat Anrecht, daß sie auf die französische Steuer angerechnet wird. Dieser Anrechnungsbetrag entspricht:
für die in ii) nicht genannten Einkünfte dem Betrag der französischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt;
für die unter Artikel 10 Absatz 2, unter Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, unter Artikel 15 Absatz 3, unter Artikel 16 und unter Artikel 17 Absätze 1 und 2 fallenden Einkünfte jener Steuer, die in Österreich nach den Bestimmungen dieser Artikel gezahlt wurde; der Anrechnungsbetrag darf aber den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.