Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Art. 2

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3a) Hinsichtlich der Französischen Republik gehören zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere:
    1. Litera i
      l'impot sur le revenu (die Einkommensteuer);
    2. Sub-Litera, i, i
      l'impot sur les societes (die Körperschaftsteuer);
    3. iii
      la taxe sur les salaires (die Lohnsteuer);
    4. Sub-Litera, i, v
      l'impot de solidarite sur la fortune (die Solidaritätsabgabe auf Vermögen);
    5. Litera v
      la taxe professionnelle (die Berufesteuer);
    einschließlich aller Abzugsteuern und aller Vorauszahlungen, die auf die vorgenannten Steuern angerechnet werden (im folgenden als „französische Steuer“ bezeichnet).
    1. Litera b
      Hinsichtlich der Republik Österreich gehören zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Vermögensteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      5. Litera v
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      6. Absatz i, m
        folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053632

Alte Dokumentnummer

N3199440008J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A2/NOR12053632

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