(4)Absatz 4Ungeachtet des Absatzes 2 und ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die aus einer Tätigkeit stammen, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler oder Sportler in dem anderen Vertragsstaat in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübt wird, und die nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates eine Bestätigung erteilt, derzufolge diese andere Person überwiegend aus öffentlichen Mitteln dieses Staates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert wird.