Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich) Art. 17

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 613/1994

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz einsUngeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die zuständige Behörde des erstgenannten Staates eine Bestätigung erteilt, derzufolge diese Tätigkeiten im anderen Staat überwiegend aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert werden.
  4. Absatz 4Ungeachtet des Absatzes 2 und ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die aus einer Tätigkeit stammen, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler oder Sportler in dem anderen Vertragsstaat in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübt wird, und die nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates eine Bestätigung erteilt, derzufolge diese andere Person überwiegend aus öffentlichen Mitteln dieses Staates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053647

Alte Dokumentnummer

N3199440023J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A17/NOR12053647

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