Lit. a ist nicht anzuwenden, wenn eine andere als in Z 1 lit. b des Protokolls genannte Person, die in Österreich ansässig ist, mit den Dividenden und dem Vergütungsbetrag der französischen Steuerverwaltung nicht der österreichischen Steuer unterliegt.Lit. a ist nicht anzuwenden, wenn eine andere als in Ziffer eins, Litera b, des Protokolls genannte Person, die in Österreich ansässig ist, mit den Dividenden und dem Vergütungsbetrag der französischen Steuerverwaltung nicht der österreichischen Steuer unterliegt.