Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das ReisebürogewerbeNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen

Unterlagen

Paragraph 7, (1) Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit verfügbar, mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Tourismusregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit dies Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern Vorheriger Suchbegrifffür die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.
  2. Absatz 3,Den Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den in den Absatz eins und 2 genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.

Schlagworte

Ortspreisverzeichnis

Gesetzesnummer

10007478

Dokumentnummer

NOR12081961

Alte Dokumentnummer

N5199422008L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/599/P7/NOR12081961

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