Ausstattung mit
für
die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen
Unterlagen
§ 7. (1) Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung
für
die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit verfügbar, mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten
für
die Tourismusregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.Paragraph 7, (1) Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung
für
die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit verfügbar, mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten
für
die Tourismusregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung
für
die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit dies
für
den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern
für
die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern
für
die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung
für
die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit dies
für
den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern
für
die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern
für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind. (3)Absatz 3,Den Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den in den Abs. 1 und 2 genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.Den Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den in den Absatz eins und 2 genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.