Nachdem nach Mitteilung des Rats der Europäischen Union alle in Art. 1 Abs. 1 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. Nr. 910/1993) genannten Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sind das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. Nr. 909/1993) und das Anpassungsprotokoll gemäß Art. 129 Abs. 3 des Abkommens, ersetzt durch Art. 6 und Art. 22 Abs. 3 des Anpassungsprotokolls, zwischen den Vertragsparteien mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein in Kraft getreten. Nachdem nach Mitteilung des Rats der Europäischen Union alle in Artikel eins, Absatz eins, des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,) genannten Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sind das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,) und das Anpassungsprotokoll gemäß Artikel 129, Absatz 3, des Abkommens, ersetzt durch Artikel 6 und Artikel 22, Absatz 3, des Anpassungsprotokolls, zwischen den Vertragsparteien mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein in Kraft getreten.