Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 570/1994

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

10.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch neun

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 3. Jänner wirksam. Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluß dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12015003

Alte Dokumentnummer

N1199439194J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/570/A9/NOR12015003

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