Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
10.08.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Geltungsdauer, Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 3. Jänner wirksam. Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluß dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12015003
Alte Dokumentnummer
N1199439194J