Bundesrecht konsolidiert

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Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren - Änd. § 0

Kurztitel

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren - Änd.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 564/1994

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren
(NR: GP XVIII RV 1291 AB 1422 S. 151. BR: AB 4736 S. 579.)
StF: BGBl. Nr. 564/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese Änderung keinen Einspruch zu erheben.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wurden gegen die nachstehenden, vom Rat empfohlenen Änderungen Einsprüche erhoben:

Kapitel 27: Neue Anmerkung 4 zu den Unternummern und Nummer 2710;

Kapitel 29: Unternummer 2922 (10), 2922 (20) und 2922 (40);

Kapitel 39: Unternummer 3906 90;

Kapitel 61: Anmerkung 3 b;

Kapitel 62: Anmerkung 3 b;

Kapitel 70: Anmerkung 1 c und Anmerkung 1 d;

Kapitel 85: neue Unternummern 8528 11 und 8540 13 sowie Nummer 8544

            und Unternummer 8544 70;

Kapitel 90: Anmerkung 1 h (Streichung der Worte „optische

            Lichtleitkabel der Nummer 8544”) sowie Nummer 9001 und

            Unternummer 9001 10.

Alle übrigen vorgeschlagenen Änderungen gelten gemäß Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens als angenommen und treten gemäß Artikel 16, Absatz 4, Litera b, mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 16, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekretär dieses Rates gemäß Artikel 19, des Übereinkommens mit Note vom 15. Juli 1993 notifiziert wurde, empfohlen:

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008

Gesetzesnummer

10004904

Dokumentnummer

NOR11004957

Alte Dokumentnummer

N3199439105J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/564/P0/NOR11004957

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