(1)Absatz einsWird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.Wird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.