Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Sicherheitsmängel

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Gesetzesnummer

10012417

Dokumentnummer

NOR12155365

Alte Dokumentnummer

N9199439041J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/560/P9/NOR12155365

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