Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAuf jeder Aerosolpackung oder, sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen „Anm.: Zeichen nicht darstellbar“ (umgekehrtes Epsilon),
    3. Ziffer 3
      kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfülloses,
    4. Ziffer 4
      die in der Anlage Ziffern 2.2 und 2.3 angeführten Angaben,
    5. Ziffer 5
      das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
  2. Absatz 2Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen der Anlage Ziffern 2.2 Litera b und 2.3 Litera b, nicht anzuwenden. Er hat Kopien der entsprechenden Unterlagen zur Einsicht der Behörde zur Verfügung zu halten. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Masseprozent entzündliche Bestandteile“.
  3. Absatz 3Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Gesetzesnummer

10012417

Dokumentnummer

NOR12155363

Alte Dokumentnummer

N9199439039J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/560/P7/NOR12155363

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