die Aerosolpackung zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen ist,die Aerosolpackung zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, versehen ist,