Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, daß bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.