Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsVon einer Kennzeichnung der Aerosolpackung gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b und Ziffer 2 Punkt 3, Litera b, kann auch ohne Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, abgesehen werden, wenn die Aerosolpackung nicht mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündliche Bestandteile enthält.
  2. Absatz 2Aerosolpackungen, die mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündlicher Bestandteile enthalten, dürfen anstelle der Kennzeichnung gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b und Ziffer 2 Punkt 3, Litera b, mit
    1. Ziffer eins
      dem Flammensymbol gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b, und
    2. Ziffer 2
      der Aufschrift, „Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen“,
    gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungen müssen entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz ausgeführt sein.
  3. Absatz 3Von einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, kann abgesehen werden.
  4. Absatz 4Aerosolpackungen, die entsprechend den 1.8.2. vorstehenden Absätzen gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. März 1995 erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Gesetzesnummer

10012417

Dokumentnummer

NOR12155367

Alte Dokumentnummer

N9199439043J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/560/P11/NOR12155367

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