(2)Absatz 2Aerosolpackungen, die mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündlicher Bestandteile enthalten, dürfen anstelle der Kennzeichnung gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und Z 2.3 lit. b mitAerosolpackungen, die mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündlicher Bestandteile enthalten, dürfen anstelle der Kennzeichnung gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b und Ziffer 2 Punkt 3, Litera b, mit
dem Flammensymbol gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b unddem Flammensymbol gemäß der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, Litera b, und
der Aufschrift, „Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen“,
gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungen müssen entsprechend § 7 Abs. 1 erster Satz ausgeführt sein.gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungen müssen entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz ausgeführt sein.