Anlage
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1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1. Drücke
„Drücke“ sind die in bar ausgedrückten Innendrücke
(Überdrücke).
1.2. Prüfüberdruck
„Prüfüberdruck“ ist der Druck, dem der leere
Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann,
ohne daß Undichtigkeiten auftreten oder daß Metall- und
Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen
aufweisen, mit Ausnahme der unter Punkt 6.1.1.2
zugelassenen Verformungen.
1.3. Berstdruck
„Berstdruck“ ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreißt.
1.4. Gesamtfassungsraum
Als „Gesamtfassungsraum“ gilt das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter.
1.5. Nettofassungsraum
Als „Nettofassungsraum“ gilt das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter.
1.6. Volumen der flüssigen Phase
„Volumen der flüssigen Phase“ ist das Volumen des Aerosolbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird.
1.7. Prüfbedingungen
„Prüfbedingungen“ sind die bei 20 ºC (+/- 5 ºC) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke.
1.8. Brennbare Bestandteile
1.8.1. Brennbare Bestandteile sind Stoffe und Zubereitungen, die
den für die Kategorien „hochentzündlich“, „leichtentzündlich“ und „entzündlich“ im Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Kriterien genügen.den für die Kategorien „hochentzündlich“, „leichtentzündlich“ und „entzündlich“ im Anhang römisch VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Kriterien genügen.
1.8.2. Die Verfahren zur Bestimmung der Entzündungseigenschaften sind im Anhang V Teil A der in Z 1.8.1 genannten Richtlinie beschrieben.1.8.2. Die Verfahren zur Bestimmung der Entzündungseigenschaften sind im Anhang römisch fünf Teil A der in Ziffer eins Punkt 8 Punkt eins, genannten Richtlinie beschrieben.
1.8.3. Der Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG ist mit dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987 idF BGBl. Nr. 759/1992, und der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, idF BGBl. Nr. 620/1993, Anhang B, in das österreichische Recht umgesetzt worden. Der Anhang V, Teil A der Richtlinie 67/548/EWG ist mit der Anmeldungs- und Prüfverfahrensnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in das österreichische Recht umgesetzt worden.1.8.3. Der Anhang römisch VI der Richtlinie 67/548/EWG ist mit dem Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,, und der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1993,, Anhang B, in das österreichische Recht umgesetzt worden. Der Anhang römisch fünf, Teil A der Richtlinie 67/548/EWG ist mit der Anmeldungs- und Prüfverfahrensnachweiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, in das österreichische Recht umgesetzt worden.
2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2.1. Bau und Ausrüstung
2.1.1. Die geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung muß so
beschaffen sein, daß sie unter normalen Verwendungs- und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen dieser Anlage entspricht.
2.1.2. Das Ventil muß so beschaffen sein, daß es unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen einen praktisch dichten Verschluß der Aerosolpackung gewährleistet und beispielsweise mittels einer Schutzkappe gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt ist.
2.1.3. Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden können.
2.2. Kennzeichnung
Unbeschadet der Bestimmungen der EG-Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:
Unabhängig vom Inhalt: „Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 ºC schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.“
Im Fall brennbarer Bestandteile im Sinne von Z 1.8:Im Fall brennbarer Bestandteile im Sinne von Ziffer eins Punkt 8 :,
gegebenenfalls das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung, die auf leichte Entzündbarkeit der Stoffe und/oder Zubereitungen, die in der Aerosolpackung einschließlich des Treibmittels enthalten sind, hinweisen, sowie die entsprechenden R-Sätze gemäß den Kriterien der Ziffern 2.2.3, 2.2.4 oder 2.2.5 des Anhanges VI der Richtlinie 67/548/EWG. Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung entsprechen den Bestimmungen des Anhanges II dieser Richtlinie.gegebenenfalls das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung, die auf leichte Entzündbarkeit der Stoffe und/oder Zubereitungen, die in der Aerosolpackung einschließlich des Treibmittels enthalten sind, hinweisen, sowie die entsprechenden R-Sätze gemäß den Kriterien der Ziffern 2.2.3, 2.2.4 oder 2.2.5 des Anhanges römisch VI der Richtlinie 67/548/EWG. Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung entsprechen den Bestimmungen des Anhanges römisch II dieser Richtlinie.
2.3. Besondere Angaben im Zusammenhang mit der Verwendung Unbeschadet der Bestimmungen der EG-Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:
Unabhängig vom Inhalt zusätzliche vorbeugende Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produktes unterrichten.
Im Falle brennbarer Bestandteile die folgenden Warnhinweise:
„Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen“
„Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen“
„Außer Reichweite von Kindern aufbewahren“.
2.4. Die in den Ziffern 2.2 und 2.3 angeführten EG-Richtlinien wurden mit dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, idF BGBl. Nr. 759/1992, in das österreichische Recht umgesetzt. Die in Z 2.2 lit. b angegebenen R-Sätze des Anhanges VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG wurden mit der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, idF BGBl. Nr. 620/1993, Anhang B, in das österreichische Recht umgesetzt.2.4. Die in den Ziffern 2.2 und 2.3 angeführten EG-Richtlinien wurden mit dem Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,, in das österreichische Recht umgesetzt. Die in Ziffer 2 Punkt 2, Litera b, angegebenen R-Sätze des Anhanges römisch VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG wurden mit der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1993,, Anhang B, in das österreichische Recht umgesetzt.
3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT METALLBEHÄLTERN
3.1. Fassungsvermögen
Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 1 000 ml nicht überschreiten.
3.1.1. Prüfüberdruck des Behälters
Bei Behältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 ºC gefüllt werden sollen, muß der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.
Bei Behältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 ºC gefüllt werden sollen, muß der Prüfüberdruck um 50% höher sein als der Innendruck bei 50 ºC.
3.1.2. Abfüllung
Bei 50 ºC darf der Druck der Aerosolpackung 12 bar nicht überschreiten, und zwar unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases.
3.1.3. Volumen der flüssigen Phase
Bei 50 ºC darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 87% des Nettofassungsraums einnehmen. Bei Behältern mit konkavem Boden, der vor dem Bersten konvex verformt wird, kann das Volumen der flüssigen Phase bei 50 ºC jedoch 95% des Nettofassungsraums betragen.
4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT GLASBEHÄLTERN
4.1. Behälter mit dauerhaftem Schutzüberzug
In Behältern dieser Art können verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.
4.1.1. Fassungsvermögen
Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 220 ml nicht überschreiten.
4.1.2. Schutzüberzug
Der Schutzüberzug muß aus Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und soll die Gefahr des Abschleuderns von Glassplittern bei unbeabsichtigtem Bruch des Behälters ausschließen. Er muß so ausgeführt sein, daß keine Glassplitter abgeschleudert werden, wenn die auf 20 ºC erwärmte, geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt.
4.1.3. Prüfüberdruck des Behälters
a) Die zur Füllung mit verdichtetem oder gelöstem Gas
vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von
mindestens 12 bar standhalten.
b) Die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehenen
Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens
10 bar standhalten.
4.1.4. Abfüllung
a) Aerosolpackungen, die mit verdichteten Gasen gefüllt
sind, dürfen bei 50 ºC keinem Druck von mehr als
9 bar ausgesetzt werden.
b) Aerosolpackungen, die mit gelösten Gasen gefüllt sind,
dürfen bei 50 ºC keinem Druck von mehr als 8 bar
ausgesetzt werden.
c) Aerosolpackungen, die mit verflüssigten Gasen oder mit
Gemischen von verflüssigten Gasen gefüllt sind, dürfen
bei 20 C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle
angegebenen Drücken ausgesetzt werden:
---------------------------------------------------------------------
Anteil des verflüssigten Gases, bezogen
auf das Gesamtgemisch, in
Gesamtfassungsraum Gewichtsprozent
--------------------------------------------
20% 50% 80%
---------------------------------------------------------------------
50 ml bis 80 ml ....... 3,5 bar 2,8 bar 2,5 bar
mehr als 80 ml bis
160 ml .............. 3,2 bar 2,5 bar 2,2 bar
mehr als 160 ml bis
220 ml .............. 2,8 bar 2,1 bar 1,8 bar
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke
bei 20 ºC in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases
an.
Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze
des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch
Extrapolierung zu berechnen.
4.1.5. Volumen der flüssigen Phase
Bei 50 ºC darf das Volumen der flüssigen Phase der
gefüllten Aerosolpackung nicht mehr als 90% des
Nettofassungsraums einnehmen.
4.2. Behälter aus ungeschütztem Glas
Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas
dürfen nur unter Verwendung von verflüssigtem oder gelöstem
Gas gefüllt werden.
4.2.1. Fassungsvermögen
Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 150 ml nicht
überschreiten.
4.2.2. Prüfüberdruck des Behälters
Der Prüfüberdruck muß mindestens 12 bar betragen.
4.2.3. Abfüllung
a) Aerosolpackungen, die unter Verwendung von gelöstem Gas
gefüllt sind, dürfen bei 50 ºC keinem Druck von mehr
als 8 bar ausgesetzt werden.
b) Aerosolpackungen, die unter Verwendung verflüssigter
Gase gefüllt sind, dürfen bei 20 ºC keinen höheren
als den in nachstehender Tabelle angegebenen Drücken
ausgesetzt werden:
---------------------------------------------------------------------
Anteil des verflüssigten Gases, bezogen
auf das Gesamtgemisch, in
Gesamtfassungsraum Gewichtsprozent
--------------------------------------------
20% 50% 80%
---------------------------------------------------------------------
50 ml bis 70 ml ....... 1,5 bar 1,5 bar 1,25 bar
mehr als 70 ml bis
150 ml .............. 1,5 bar 1,5 bar 1 bar
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke
bei 20 ºC in Abhängigkeit vom Prozentsatz des
verflüssigten Gases an.
Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze
des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch
Extrapolierung zu berechnen.
4.2.4. Volumen der flüssigen Phase
Bei 50 ºC darf das Volumen der flüssigen Phase in dem
mit verflüssigtem oder gelöstem Gas gefüllten
Aerosolbehälter nicht mehr als 90% des Nettofassungsraums
einnehmen.
5. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT
KUNSTSTOFFBEHÄLTERN
5.1. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch
Splitter bilden können, werden den Aerosolpackungen mit
Behältern aus ungeschütztem Glas gleichgestellt.
5.2. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch
keine Splitter bilden können, werden den Aerosolpackungen
mit Behältern aus geschütztem Glas gleichgestellt.
6. PRÜFUNGEN
6.1. Prüfanforderungen, die von der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Stelle gewährleistet sein müssen.
6.1.1. Wasserdruckprüfung an leeren Behältern
6.1.1.1. Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall, Glas oder Kunststoff müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend den Punkten 3.1.1, 4.1.3 und 4.2.2 widerstehen können.
6.1.1.2. Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen größeren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind zurückzuweisen. Geringfügige, symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der oberen Behälterwand sind zulässig, sofern die Anforderungen der Berstprüfung erfüllt sind.
6.1.2. Berstprüfung der leeren Metallbehälter
Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person hat sich zu vergewissern, daß der Berstdruck des Behälters mindestens 20% über dem vorgesehenen Prüfüberdruck liegt.
6.1.3. Fallprüfung der Behälter aus geschütztem Glas
Der Hersteller hat sich zu vergewissern, daß die Behälter die Prüfanforderungen nach Punkt 4.1.2 erfüllen.
6.1.4. Einzelprüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen
6.1.4.1. a) Jede fertige Aerosolpackung muß in ein Wasserbad getaucht werden. Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten,
daß der Inhalt der Aerosolpackung die einheitliche Temperatur von 50 ºC erreicht oder
daß der Druck der Aerosolpackung den vom Inhalt bei einer einheitlichen Temperatur von 50 ºC ausgeübten Druck erreicht.
Jede Aerosolpackung, die eine sichtbare, bleibende Verformung oder eine Undichtigkeit aufweist, ist auszuscheiden.