(1)Absatz einsKlein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.