Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 554/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Klein- und Mittelbetriebe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsKlein- und Mittelbetriebe im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.
  2. Absatz 2Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.

Schlagworte

Kleinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40025028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/554/P4/NOR40025028

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