Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 554/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4, BGBl. II Nr. 129/2002

Text

Finanzierungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (Paragraph 4, Absatz 2,) zu beschränken. Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit, zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen für Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt.
  2. Absatz 2Die Voraussetzung des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 22, HGB stammende Eigenkapitalerhöhung gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (Paragraph 2, Absatz eins,) ist ohne Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Absatz eins, durch das Ausscheiden von Beteiligungen, sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40029092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/554/P3/NOR40029092

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