(1)Absatz einsDie Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken. Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit, zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen für Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt.Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (Paragraph 4, Absatz 2,) zu beschränken. Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit, zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen für Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt.