(1)Absatz einsDie Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.Die Voraussetzung des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.