Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
17.11.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GTG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen
§ 90.Paragraph 90,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für dessen Vertretung zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR40057846