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H)
Gentechnikgesetz § 79c
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 26.03.2023
§ 79b am 26.03.2023
§ 79d am 26.03.2023
Alle Fassungen
§ 79c heute
§ 79c gültig ab 01.10.1998
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 73/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79c
Inkrafttretensdatum
01.10.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GTG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausschluß der Haftung
§ 79c.
Paragraph 79 c,
Die Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
1.
Ziffer eins
durch eine Kriegshandlung, ähnliche Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg, einen Aufstand oder ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht vermeidbares Naturereignis,
2.
Ziffer 2
durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach § 79a mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß §§ 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oder
durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach Paragraph 79 a, mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß Paragraphen 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oder
3.
Ziffer 3
in Befolgung einer Rechtsvorschrift oder einer besonderen behördlichen Anordnung oder Zwangsmaßnahme
verursacht worden ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Weitere Möglichkeiten zur Überprüfung und Streitschlichtung
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 3,
BGBl. I Nr. 73/1998
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR12142362
Alte Dokumentnummer
N8199852204L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P79c/NOR12142362
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