(2)Absatz 2Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)