Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.12.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 außer Kraft (vgl. § 113f).
Text
Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie
§ 76.Paragraph 76,
Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über klinische Prüfungen gelten für die klinische Prüfung im Rahmen einer somatischen Gentherapie am Menschen mit der Maßgabe, daß eine solche klinische Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn hiefür eine Genehmigung gem. § 75 vorliegt. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über klinische Prüfungen gelten für die klinische Prüfung im Rahmen einer somatischen Gentherapie am Menschen mit der Maßgabe, daß eine solche klinische Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn hiefür eine Genehmigung gem. Paragraph 75, vorliegt.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II,
BGBl. I Nr. 127/20052. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 127/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR40070614