Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 70

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einbeziehung von Verwandten

Paragraph 70,

Der die genetische Analyse veranlassende Arzt hat,

  1. Ziffer eins
    wenn zur Beurteilung des Ergebnisses einer genetischen Analyse die Einbeziehung von Verwandten der untersuchten Person erforderlich ist, oder
  2. Ziffer 2
    wenn anzunehmen ist, daß eine ernste Gefahr einer Erkrankung von Verwandten der untersuchten Person besteht,
der untersuchten Person zu empfehlen, ihren möglicherweise betroffenen Verwandten zu einer humangenetischen Untersuchung und Beratung zu raten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P70/NOR40070602

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