Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 69

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einwilligung und Beratung

Paragraph 69,
  1. Absatz einsEine genetische Analyse des Typs 2, 3 oder 4 einschließlich einer genetischen Analyse im Rahmen einer pränatalen Untersuchung, darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, dass sie zuvor durch einen in Humangenetik/medizinische Genetik ausgebildeten Facharzt oder einen für das Indikationsgebiet zuständigen Facharzt über deren Wesen, Tragweite und Aussagekraft aufgeklärt worden ist und aufgrund eines auf diesem Wissen beruhenden freien Einverständnisses der genetischen Analyse zugestimmt hat. Werden diese Untersuchungen pränatal durchgeführt, so müssen Aufklärung und Zustimmung der Schwangeren auch die Risken des vorgesehenen Eingriffes umfassen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gem. Absatz eins, erteilt
    1. Ziffer eins
      für eine minderjährige Person diese selbst nach Maßgabe des Paragraph 173, ABGB,
    2. Ziffer 2
      für eine nicht entscheidungsfähige minderjährige Person ein Erziehungsberechtigter und
    3. Ziffer 3
      für eine nicht entscheidungsfähige volljährige Person ihr gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), in dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur medizinischen Behandlung fällt.
  3. Absatz 3Vor Durchführung einer genetischen Analyse gemäß Absatz , hat eine ausführliche Beratung der zu untersuchenden Person sowie des allenfalls gemäß Absatz 2, vertretungsbefugten Erziehungsberechtigten oder sonstigen gesetzlichen Vertreters über das Wesen, die Tragweite und die Aussagekraft der Analyse durch den diese genetische Analyse veranlassenden in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildeten Facharzt bzw. den für das Indikationsgebiet zuständigen Facharzt stattzufinden.
  4. Absatz 4Die Beratung nach Durchführung einer genetischen Analyse gemäß Absatz , muss die sachbezogene umfassende Erörterung aller Untersuchungsergebnisse und medizinischen Tatsachen sowie mögliche medizinische, soziale und psychische Konsequenzen umfassen. Dabei ist bei entsprechender Disposition für eine erbliche Erkrankung mit gravierenden physischen, psychischen und sozialen Auswirkungen auch auf die Zweckmäßigkeit einer zusätzlichen nichtmedizinischen Beratung durch einen Psychologen oder Psychotherapeuten oder durch einen Sozialarbeiter schriftlich hinzuweisen. Zusätzlich kann auf andere Beratungseinrichtungen und Selbsthilfegruppen hingewiesen werden.
  5. Absatz 5Beratungen vor und nach einer genetischen Analyse gemäß Absatz , dürfen nicht direktiv erfolgen. Der Ratsuchende ist bereits bei Beginn der Beratungsgespräche darauf hinzuweisen, dass er – auch nach erfolgter Einwilligung zur genetischen Analyse oder nach erfolgter Beratung – jederzeit mitteilen kann, dass er das Ergebnis der Analyse und der daraus ableitbaren Konsequenzen nicht erfahren möchte.
  6. Absatz 6Beratungen vor und nach einer genetischen Analyse gemäß Absatz , sind mit einem individuellen Beratungsbrief an den Ratsuchenden abzuschließen, in dem die wesentlichen Inhalte des Beratungsgespräches in allgemein verständlicher Weise zusammengefasst sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40205145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P69/NOR40205145

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