Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 67

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot der Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

Paragraph 67,
  1. Absatz einsArbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse aus genetischen Analysen von Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.
  2. Absatz 2Absatz eins, 1. Satz gilt nicht für Versicherer einschließlich deren Beauftragte und Mitarbeiter, soweit es sich um Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern handelt, und daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40189184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P67/NOR40189184

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