(1)Absatz einsWer Erzeugnisse (§ 54 Abs. 1) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass insbesondere bei Vertrieb, Transport, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung eine Vermischung der in den Erzeugnissen enthaltenen GVO, mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen, vermieden wird.Wer Erzeugnisse (Paragraph 54, Absatz eins,) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass insbesondere bei Vertrieb, Transport, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung eine Vermischung der in den Erzeugnissen enthaltenen GVO, mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen, vermieden wird.