Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 62

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpackung und Kennzeichnung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsErzeugnisse gemäß Paragraph 54, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses,
    2. Ziffer 2
      den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (Paragraph 58 a, Absatz eins, Ziffer 6,),
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung des oder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift der für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder Vertreiber) und
    5. Ziffer 5
      den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem Register.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang römisch IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P62/NOR40057825

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