Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 60

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorübergehende Verbote oder Beschränkungen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsHat die Behörde nach der Erteilung einer Genehmigung oder der Erneuerung einer Genehmigung auf Grund neuer oder zusätzlicher Informationen oder auf Grund einer Neubewertung vorliegender Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zur Annahme, dass das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis eine Gefahr für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) darstellt, so kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung das In-Verkehr-Bringen oder die Verwendung dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten.
  2. Absatz 2Die Behörde unterrichtet die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Öffentlichkeit unverzüglich über die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen und deren Begründung. Die Behörde ist an die im gemeinschaftlichen Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Richtlinie 2001/18/EG über diese Maßnahmen getroffenen Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates gebunden.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P60/NOR40057822

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