Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 58c

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58c

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überwachungspflicht

Paragraph 58 c,
  1. Absatz einsDer Genehmigungsinhaber ist für die Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß Paragraph 58 a, oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 b, vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins, zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P58c/NOR40057818

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