(2)Absatz 2Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins, zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.