Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gentechnikgesetz § 58b

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58b

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erneuerung der Genehmigung

Paragraph 58 b,
  1. Absatz einsSpätestens neun Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einer gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erteilten Genehmigung kann vom Genehmigungsinhaber bei der Behörde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt werden. Dieser Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Kopie des Bescheides über die ursprüngliche Genehmigung;
    2. Ziffer 2
      einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß Paragraph 58 c, durchgeführten Überwachung;
    3. Ziffer 3
      sonstige neue Informationen, die im Hinblick auf die vom Erzeugnis ausgehenden Gefahren für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) bekannt geworden sind, und
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung, insbesondere in Bezug auf die künftige Überwachung und die Befristung der erneuerten Genehmigung.
  2. Absatz 2Paragraph 58, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Nach Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit der Unterlagen übermittelt die Behörde der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie dieses Antrages sowie einen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, erstellten Bewertungsbericht. Dieser Bericht hat insbesondere Aussagen darüber zu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen das Erzeugnis im Verkehr bleiben oder nicht in Verkehr bleiben sollte. Er ist unverzüglich auch dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Im Fall einer positiven Bewertung gemäß Absatz 3, hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erneuern, wenn
    1. Ziffer eins
      weder die Europäische Kommission noch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das In-Verkehr-Bringen vorgebracht hat oder allfällige offene Fragen mit der Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Einwandes der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates nach Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Richtlinie 2001/18/EG eine positive Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates ergangen ist. Andernfalls hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses zu untersagen.
  5. Absatz 5Die Geltungsdauer der Erneuerung der Genehmigung kann im Hinblick auf eine erforderliche neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) befristet werden. Dabei sollte die Befristung grundsätzlich 10 Jahre nicht überschreiten, sie kann jedoch in begründeten Fällen kürzer oder länger sein.
  6. Absatz 6Im Falle eines negativen Bewertungsberichtes gemäß Absatz 3,, der auch durch das gemeinschaftsrechtliche Verfahren gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2001/18/EG nicht entkräftet wird, hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses zu untersagen.
  7. Absatz 7Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, darf das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter in Verkehr gebracht werden.
  8. Absatz 8Paragraph 58 a, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057817

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P58b/NOR40057817

Navigation im Suchergebnis