Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 58a

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58a

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Inhalt der Genehmigung

Paragraph 58 a,
  1. Absatz einsIn der Genehmigung sind jene Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des In-Verkehr-Bringens und für die Verwendung des Erzeugnisses (Paragraph 54, Absatz eins,) vorzuschreiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszuschließen. Die Genehmigung hat eine allfällige gemeinschaftsrechtliche positive Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, Ziffer 2, zu berücksichtigen und insbesondere folgende Bestandteile zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Anwendungsbereich der Genehmigung;
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Identität des/der als Erzeugnis in den Verkehr zu bringenden GVO und ihrer spezifischen Erkennungsmarker;
    3. Ziffer 3
      die im Hinblick auf eine neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderliche Geltungsdauer der Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten darf;
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses, einschließlich der besonderen Bedingungen für die Verwendung, die Handhabung und die Verpackung des Erzeugnisses, und die Bedingungen für den Schutz bestimmter Ökosysteme/Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete;
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass der Antragsteller der Behörde auf Verlangen Kontrollproben zur Verfügung stellen muss;
    6. Ziffer 6
      die vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die Worte „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“, auf dem Etikett oder in einem Begleitdokument angegeben werden müssen;
    7. Ziffer 7
      Anforderungen in Bezug auf die Überwachung, einschließlich der Verpflichtung, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten, die Fristen für den Überwachungsplan und erforderlichenfalls die Verpflichtungen von Personen, die das Erzeugnis verkaufen oder verwenden; zur angemessenen Information der Behörde, insbesondere, sofern das Erzeugnis für den Anbau bestimmt ist, über die vorgesehenen Standorte.
  2. Absatz 2Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung eines In-Verkehr-Bringens (Genehmigungsbescheid) sowie über jede gemeinschaftsrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P58a/NOR40057816

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