(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge II, III und IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen überDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge römisch II, römisch III und römisch IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen über
Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 undInhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und
die bei der Erstellung dieser Unterlagen anzuwendenden Grundsätze und Methoden
festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.“