Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 52

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über die durchgeführte Freisetzung begleitende Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers;
    2. Ziffer 2
      Ort der Freisetzung;
    3. Ziffer 3
      Datum und Geschäftszahl der Genehmigung der Freisetzung;
    4. Ziffer 4
      Beginn und Abschluß der Freisetzung;
    5. Ziffer 5
      zusammenfassende Darstellung der Freisetzung, die eine Beurteilung der Freisetzung im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht;
    6. Ziffer 6
      die Namen der an der Durchführung der Arbeiten unmittelbar beteiligten Personen;
    7. Ziffer 7
      Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf;
    8. Ziffer 8
      Entsorgung von GVO.
  3. Absatz 3Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.
  4. Absatz 4Die Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre nach Beendigung der Freisetzung aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137695

Alte Dokumentnummer

N8199438772J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P52/NOR12137695

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