Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über die durchgeführte Freisetzung begleitende Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betreibers;
Datum und Geschäftszahl der Genehmigung der Freisetzung;
Beginn und Abschluß der Freisetzung;
zusammenfassende Darstellung der Freisetzung, die eine Beurteilung der Freisetzung im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht;
die Namen der an der Durchführung der Arbeiten unmittelbar beteiligten Personen;
Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf;
(3)Absatz 3Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.
(4)Absatz 4Die Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre nach Beendigung der Freisetzung aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR12137695
Alte Dokumentnummer
N8199438772J