Verordnungsermächtigung
§ 50.Paragraph 50,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)Anmerkung, richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Vorschriften zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen im Zuge von Freisetzungen erlassen.