Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 5

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch II. ABSCHNITT
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

Sicherheitsstufen

Paragraph 5,

Arbeiten mit GVO werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:

  1. Ziffer eins
    Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  2. Ziffer 2
    Die Sicherheitsstufe 2 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem geringen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Sicherheitsstufe 3 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem mäßigen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.
  4. Ziffer 4
    Die Sicherheitsstufe 4 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszugehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031692

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P5/NOR40031692

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