Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 48

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachträgliche Auflagen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWird die Freisetzung nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigt oder unbeabsichtigt in einer Weise geändert, die erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) haben könnte, oder werden nach Erteilung der Genehmigung mit derartigen Auswirkungen verbundene Umstände bekannt, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anzuordnen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über Maßnahmen gemäß Absatz eins, auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P48/NOR40057807

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