Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 46

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bericht über Ergebnisse der Freisetzung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Betreiber hat nach Abschluss der Freisetzung entsprechend den im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen und Auflagen der Behörde alle Ergebnisse der Freisetzung, die für deren Beurteilung im Hinblick auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) maßgeblich sind, mitzuteilen. Dabei ist gegebenenfalls auf Erzeugnisse (Paragraph 54, Absatz eins,) hinzuweisen, für die der Betreiber auf Grund der Freisetzung beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung des In-Verkehr-Bringens zu stellen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die gemäß Absatz eins, übermittelten Ergebnisse der Freisetzung dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057805

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P46/NOR40057805

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