Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 45

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsmaßnahmen, Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWer eine Freisetzung durchführt, hat alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und - soweit er der Betreiber ist - für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Betreiber hat sich auch nach Genehmigung der Freisetzung über alle im Zusammenhang mit der Freisetzung stehenden Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind, die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu gefährden.
  3. Absatz 3Der Betreiber hat Tatsachen und Umstände gemäß Absatz 2, unverzüglich der Behörde schriftlich zu melden.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht, Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137688

Alte Dokumentnummer

N8199438765J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P45/NOR12137688

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