(2)Absatz 2Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 bis 6 hemmt die Frist gemäß § 40 Abs. 1 nicht.Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 hemmt die Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, nicht.