Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 40

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliche Entscheidung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Behörde hat über Anträge gemäß Paragraph 37, Absatz 2, binnen 90 Tagen ab Eingang des Antrages zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sichergestellt ist, daß vom Betreiber die sich aus den Bestimmungen des Teiles A dieses Abschnittes und der darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen für die vorgesehene Freisetzung erfüllt und diese Freisetzung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht zu erwarten sind, und
    3. Ziffer 3
      der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 79 j, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz vorlegt.
  2. Absatz 2Die Behörde hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, den Zeitraum, innerhalb dessen eine Freisetzung durchgeführt werden darf, zu befristen oder für die Durchführung und erforderlichenfalls auch für die Überwachung nach der Durchführung bestimmte geeignete Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die Behörde berücksichtigt in ihrer Entscheidung das Erfordernis, die Verwendung von Markergenen in GVO, die Resistenzen gegen human- oder veterinärmedizinisch verwendete Antibiotika vermitteln und die schädliche Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) haben können, bei Freisetzungen bis 31. Dezember 2008 einzustellen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat jede Entscheidung gemäß Absatz eins bis 3 der Europäischen Kommission und dem Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung einer Freisetzung auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P40/NOR40057800

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